Hofer Tankreinigung AG
Neue Aarburgerstrasse 6
4852 Rothrist
Schweiz
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Nutzungsbedingungen (nachstehend „Bedingungen“) sind eine verbindliche Vereinbarung zwischen der Hofer Tankreinigung AG, mit Sitz in 4852 Rothrist, CHE-370.462.689, und dessen Auftraggeber. Sie regelt den Zugang sowie die Nutzung des Reinigungsservices der Hofer Tankreinigung AG durch den Auftraggeber.
Der Auftraggeber erklärt mit dem Zugang und die Nutzung des Reinigungsservices sein volles Einverständnis mit den vorliegenden Bedingungen.
Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart, gelten die vorliegenden Bedingungen für alle Vertragsbeziehungen zwischen der Hofer Tankreinigung AG und dessen Auftraggeber und ersetzen zugleich auch alle vorherigen Vereinbarungen.
Der Auftraggeber ist daher ersucht und angehalten, diese Bedingungen sorgfältig durchzulesen, bevor er den Reinigungsservice in Anspruch nimmt.
Die Hofer Tankreinigung AG bietet seinem Auftraggeber einen Reinigungsservice an, welcher die Innen- als auch die Aussenreinigung von Tanks, Silofahrzeugen, Containern und verschiedenen weiteren Behältern (nachstehend „Vertragsgegenstand“) ermöglicht. Ebenso ermöglicht er die selbstständige Aussenreinigung durch den Auftraggeber.
Der Vertrag zwischen den Parteien kommt einerseits durch die Unterschrift des Auftraggebers (Firma, Einzelperson etc.), seines Fahrers oder seines speziell Bevollmächtigten (nachstehend „Auftraggeber“) und andererseits durch unterschriftliche Annahme des Reinigungsauftrages durch die Hofer Tankreinigung AG zustande.
Die Hofer Tankreinigung AG reinigt den Vertragsgegenstand im Rahmen ihrer langjährigen Erfahrung und ihres Fachwissens, um diesen mit ihren hierfür angewendeten, geeigneten Reinigungsbehandlungen wieder bereit- und für das nächste Ladegut sicherzustellen. Eine Innenreinigung erfolgt nur, wenn der Vertragsgegenstand restlos leer ist. Sollte sich noch Restware im Vertragsgegenstand befinden, hat der Auftraggeber die Pflicht, vor Beginn der Reinigung das Reinigungspersonal entsprechend zu unterrichten. Hierauf erfolgt zwingend eine gemeinsame Kontrolle des Vertragsgegenstandes. Handelt es sich beim Restinhalt um Ware, welche die Hofer Tankreinigung AG ebenfalls fachgerecht entsorgen kann, kann sie diese Restware im Einzelfall zu den jeweils aktuellen Tarifen gleichzeitig mitentsorgen. Die Entsorgung der Restware ist jedoch nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich im Reinigungsauftrag schriftlich ausgewiesen ist.
Zweck der Reinigung ist, den Vertragsgegenstand gemäss Auftrag des Auftraggebers und unter Einhaltung der Kriterien der EFTCO (European Federation of Tank Cleaning Organisations) fachgerecht zu reinigen.
Der Auftrag, den Tank zu reinigen, bezieht sich gemäss Standard nicht auf die Reinigung des Zubehörs, wie Schläuche, Ventile, Rohre, Pumpen, Filter und dergleichen. Wünscht der Auftraggeber auch die Reinigung des Zubehörs, muss er dies vor Reinigungsbeginn ausdrücklich der Hofer Tankreinigung AG mitteilen und zugleich die zu reinigenden Teile benennen, damit diese im Reinigungsauftrag schriftlich nachgetragen werden können.
Der Einsatz der Reinigungsmittel richtet sich immer nach dem vom Auftraggeber angegebenen «letzten Ladegut». Beabsichtigt der Auftraggeber die Reinigung eines früheren Ladeguts, ist dies ausdrücklich auf dem Auftrag zu vermerken.
Ein Vertragsgegenstand gilt als gereinigt, wenn er nach der Inspektion weder sichtbare Rückstände oder Gerüche der letzten Ladung noch Reinigungsmittelrückstände aufweist. Die Inspektion erfolgt – sofern möglich – visuell durch die Öffnung des Vertragsgegenstandes.
Nach Beendigung der Reinigung hat der Auftraggeber sofort zu überprüfen, ob die erbrachte Leistung dem erteilten Auftrag entspricht. Diese Pflicht obliegt dem Auftraggeber insbesondere dann, wenn der Tank entsprechend dem Auftrag nicht getrocknet wird. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass in diesem Fall keine Sichtkontrolle durch das Reinigungspersonal durchgeführt werden kann. Sollten Beanstandungen auftreten, müssen diese zeitnah und vor dem Verlassen des Firmenareals der Hofer Tankreinigung AG dem Reiniger mitgeteilt und auf dem Reinigungsauftrag schriftlich vermerkt werden. Eine diesbezüglich neue Einfahrt in die Reinigungsanlage zwecks Nachreinigung ist kostenpflichtig.
Die Hofer Tankreinigung AG garantiert die Reinigung nach aktuellem Stand der Technik, um eine fachmännische und sorgfältige, gemäss Reinigungsauftrag des Auftraggebers gewünschte Reinigung des Tanks durchzuführen.
Vorbehalt: Für Folgen der Reinigung, die aufgrund mangelnder Wartung und/oder versteckter Mängel am Fahrzeug, eines schlechten Allgemeinzustandes der Vertragssache, des Zubehörs oder eines toten Winkels an der Vertragssache zu einem mangelhaften Reinigungsergebnis führen können, wird jegliche Haftung ausdrücklich wegbedungen.
Nach erfolgreicher Reinigung und Übernahme des gereinigten Vertragsgegenstandes bestätigt die Hofer Tankreinigung AG dem Auftraggeber bzw. dessen Fahrer mit einer ECD (EFTCO Cleaning Document) die erfolgreiche Reinigung.
Vor Beginn der Reinigung ist der Auftraggeber verpflichtet, ungefragt der Hofer Tankreinigung AG den CMR-Frachtbrief vorzulegen. Dieser muss korrekt ausgefüllt sein, u.a. miterwähnt das letzte Ladegut mit genauem Beschrieb inklusive technischer Spezifikation, Gefahrenklasse und Sicherheitsdatenblatt etc. Liegt dem Auftraggeber kein CMR-Frachtbrief vor, so muss der Fahrer alle entsprechenden Angaben wahrheitsgetreu angeben.
Grundsätzlich muss Auftraggeber der Reinigungsstation alle benötigten Informationen schriftlich vorlegen, um eine sichere Durchführung der Reinigung sicherzustellen. Die Sicherheit des Personals und weiterer Personen, die sich in oder im Bereich der Anlage befinden, sowie der Umwelt und der Anlage hat höchste Priorität.
Sollte sich der Inhalt des Vertragsgegenstandes mit den Informationen auf dem CMR-Frachtbrief widersprechen oder Ungereimtheiten vorweisen, behält sich die Hofer Tankreinigung AG vor, einen Auftrag abzuweisen. Dies gilt ebenso im Falle von sprachlichen Verständnisproblemen zwischen dem Reiniger und dem Auftraggeber.
Die Hofer Tankreinigung AG verlässt sich auf die vom Auftraggeber vorgelegten Dokumente und Informationen, ohne deren Genauigkeit, Richtigkeit oder Vollständigkeit vorab zu überprüfen. Sollte ein Zwischenfall aufgrund falsch vorgelegter Papiere oder Falschinformationen vorliegen, lehnt die Hofer Tankreinigung AG jegliche Haftung ab.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Sicherheitsrichtlinien der Hofer Tankreinigung AG bei der Reinigung einzuhalten.
Bei selbstständiger Nutzung der Reinigungsanlage (Aussenreinigung) hat der Auftraggeber die Reinigungsanlage schonend und sorgsam zu behandeln. Die Benutzung der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. Der Auftraggeber hat die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und den Weisungen des Reinigungspersonals zwingend Folge zu leisten.
Der Auftraggeber ist angehalten, vorab die Eignung des Tanks als auch den Zustand des Tanks vor Verlad des Produkts zu überprüfen. Dies speziell auch für Tanks, die geheizt werden müssen. Es liegt nicht in der Kompetenz und der Verantwortung der Hofer Tankreinigung AG, die Kompatibilität von Produkten oder die Eignung des Tanks oder Zubehörs zu bewerten. Der Auftraggeber ist vor, während und auch nach der Reinigung/Heizen vollumfänglich dafür verantwortlich.
Nach Reinigung des Tanks nimmt der Auftraggeber seinen Tank entgegen und überprüft diesen gemäss Punkt 1 und führt eine entsprechende Kontrolle durch.
Ist der Auftraggeber bei Abnahme des Tanks nicht präsent, entbindet dies den Auftraggeber nicht von seinen Verpflichtungen, die ordnungsgemässe Kontrolle nach der Reinigung durchzuführen. (Art. 370 Abs. 2 OR).
Hat der Auftraggeber den Reinigungsauftrag unterschrieben, gilt der Auftrag als zufriedenstellend ausgeführt. Von diesem Zeitpunkt an ist die volle Verantwortung wieder beim Auftraggeber.
Nach Verlassen des Firmenareals der Hofer Tankreinigung AG besteht kein Anspruch mehr auf eine Nachreinigung.
Die Preise richten sich nach dem, am Tag der erbrachten Reinigung massgeblichen Tarif. Der Preis wird in CHF oder EUR ausgewiesen, ohne MWST, ausser es wird entsprechend erwähnt.
Die Reinigung ist grundsätzlich nach erbrachter Dienstleistung sofort und ohne Abzug zahlbar. Die Hofer Tankreinigung AG akzeptiert Barzahlung, Zahlung via Kartenterminal oder allenfalls, nach jeweiligen separaten Absprachen und regelmässigen Reinigungen, Zahlung gegen Rechnung. Die Hofer Tankreinigung AG behält sich jedoch ausdrücklich vor, auf Bar- oder Kartenzahlung zu bestehen.
Bei Zahlung mit Rechnung ist der Betrag innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Ist der Auftraggeber im Rückstand mit fälligen Zahlungen, kann bei weiteren Reinigungen Barzahlung vor Ort verlangt werden.
Unterlässt der Auftraggeber die unter Punkt 3 aufgelisteten Obliegenheiten, erlischt jegliche Haftung des Auftragnehmers.
Ebenso erlischt die Haftung, sobald der Auftraggeber den Tank vom Firmengelände der Hofer Tankreinigung AG abgezogen hat. Für eine erst hernach festgestellte mangelhafte Reinigung, die eine Nachreinigung erfordert, gilt wieder der normale Tarif.
Obwohl unter Punkt 2 eine korrekte Reinigung garantiert wird, gilt diese nur insoweit der Hofer Tankreinigung AG eine umfassende Prüfungsgelegenheit und –möglichkeit gewährt wird. Für eine umfassende Reinigung muss daher Zubehör etc. demontiert werden. Dessen Reinigung ist im Standardprogramm jedoch nicht inbegriffen. Die Haftung für eine garantierte Reinigung ist zudem bei nicht einsehbaren Teilen wie z.B. Schläuchen, Pumpen, Ausläufen und speziell bei Tankauslaufstutzen ausgeschlossen. Der Auftraggeber entscheidet selbst, ob eine Reinigung der Zusatzteile durchgeführt wird; die Hofer Tankreinigung AG ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Teile zu reinigen.
Die Hofer Tankreinigung AG ist nur für verursachte Schäden an den gereinigten Teilen haftbar; für Teile, die im Reinigungsauftrag nicht erfasst sind, entfällt die Haftung. Zudem haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die zu direkten oder indirekten Schäden an Materialien oder immateriellen Gegenständen geführt haben infolge seiner falschen, ungenauen und/oder unterlassenen Angaben.
Für Schäden, die im Reinigungsareal durch den Auftraggeber direkt oder indirekt an der oder in der Tankreinigungsanlage, an Drittmaterial oder Dritten entstehen, haftet der Auftraggeber gemäss den Bestimmungen des OR.
Im Übrigen gelten auch die Art. 369 bis und mit 371 OR.
Sollten aus den vorliegenden Bedingungen nicht erkannte Probleme entstehen, so verpflichten sich die Parteien, diese, soweit rechtlich möglich, durch wirksame Vereinbarungen zu lösen.
Sollte eine Bestimmung nichtig oder sollten Sachverhalte in den vorliegenden Bedingungen oder in bestehenden oder künftigen Nebenabreden nicht geregelt sein, so hat dies nicht die Ungültigkeit aller Bedingungen zur Folge, sondern sie entscheiden sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR). Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst sinnvoll nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Lücken. Die zwischen den Parteien allenfalls bestehenden weiteren Vereinbarungen bleiben - sofern sie durch die vorliegenden Bedingungen nicht aufgehoben werden - in allen Teilen gültig und bindend.
Sollte es zu einem Streitfall kommen, setzen sich die Parteien zusammen, um eine gemeinsame Einigung innert 30 Tagen zu finden. Für sämtliche Streitigkeiten, die innerhalb der genannten Frist nicht gütlich beigelegt werden können, unterziehen sich die Parteien der ordentlichen schweizerschen Gerichtsbarkeit am jeweiligen Sitz der Hofer Tankreinigung AG, mit derzeitigem Sitz in Rothrist AG.